Rettungsfähigkeit nach Richtlinie 94.05 DGfdB

Mit der Kombinierten Übung nach dem Merkblatt 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. (DGfdB) kann die Rettungsfähigkeit von Fachangestellten, Schwimmmeistern und Schwimmmeistergehilfen alle zwei Jahre verlängert werden. Für den Einsatz in der Aufsicht sind weitere Voraussetzungen zu beachten, zum Beispiel aktueller Erste-Hilfe-Nachweis und Einweisung in das Bad. Die Rettungsfähigkeit 94.05 stellt den Mindeststandard dar. Viele Bäder fordern diese auch von Lehrern, Trainern, Übungsleitern, Erziehern, wenn diese das Bad nutzen.

Rettungsfähigkeit

Rettungsfähigkeit wird unterschiedlich definiert. Vier Interessengruppen stellen unterschiedliche Anforderungen an die Mitarbeiter: Die Rettungsfähigkeit nach Richtlinie 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. (DGfdB) Der Rettungsschwimmschein des Bundesverbandes deutscher Schwimmmeister e. V. (BdS) Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber (ASB, DLRG, DRK, viele staatliche Einrichtungen) Die individuelle Rettungsfähigkeit, die aus der Gefährdungsbeurteilung des Badbetreibers folgt Die Rettungsfähigkeit alleine befähigt in der Regel nicht zur Aufsicht und Rettung. Weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, zum Beispiel aktueller Erste-Hilfe-Kurs und Einweisung in das Bad.
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